5.4.4. Was das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung und deren Verhältnismässigkeit anbetrifft, kann im Rahmen dieser ergänzenden Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.4.4 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht nur aus präjudiziellen, sondern aus ganz konkreten Gründen – unterschrittener Gebäudeabstand, für eine reine Wohnzone grenzwertiges Ausmass der Tierhaltung mit den entsprechenden Immissionen, die sich ausgerechnet vom unterschrittenen Grenzabstand und damit direkt auf das Nachbargrundstück