Dass er in der Zwischenzeit ein entsprechendes Abbruchgesuch eingereicht hatte, verdeutlicht, dass es sich dabei – was beim nordöstlichen Gebäudeteil des Kaninchenstalles geradezu offensichtlich wird – um blosse Schutzbehauptungen handelt. Auch aus den im Gutachten Y.__ dargestellten Luftaufnahmen wird ersichtlich, dass dieser Teil erst auf der Aufnahme 2013 erscheint und damit neueren Datums ist. Inwiefern die beantragten Zeugenaussagen verlässliche Erkenntnisse über Tatsachenverhältnisse liefern könnten, die behauptungsweise mehr als 30 Jahre zurückliegen, erschliesst sich dem Gericht nicht.