In der Folge erklärte er sich bereit, die Bauten im Grenzabstand zu beseitigen und für die übrigen ein Baugesuch einzureichen. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer bestätigten Erkenntnisse musste die Vorinstanz (auch hinsichtlich des Hundezwingers) keine weiteren Beweisvorkehren mehr treffen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen später im Verfahren wieder bestreiten liess. Dass er in der Zwischenzeit ein entsprechendes Abbruchgesuch eingereicht hatte, verdeutlicht, dass es sich dabei – was beim nordöstlichen Gebäudeteil des Kaninchenstalles geradezu offensichtlich wird – um blosse Schutzbehauptungen handelt.