verdeckt werden können (zum ganzen vgl. www.geoportal.ch). Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation des vorinstanzlichen Augenscheins, dass dieser Gebäudeteil aus anderem Material jüngeren Datums besteht (vgl. act. 9a/34 S. 5 ff.). Nachdem die Vorinstanz die entsprechenden Orthofotos dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 vorgelegt hatte, bestätigte dieser tags darauf mündlich, die betreffenden Bauten seien nicht während 30 Jahren unverändert geblieben, vielmehr habe er diese laufend verändert und erneuert (vgl. act. 9a/12). In der Folge erklärte er sich bereit, die Bauten im Grenzabstand zu beseitigen und für die übrigen ein Baugesuch einzureichen.