Im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde stellte die Vorinstanz verschiedene Luftbildaufnahmen der Jahre 2004 – 2014 zusammen (vgl. act. 9a/10). Sie zog daraus den Schluss, der nordöstliche, an der Grenze gelegene und von den inzwischen angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen betroffene Teil des Kaninchenstalles sei erst auf der Aufnahme 2013/14 ersichtlich. Diese Schlussfolgerung überzeugt. Der auf den älteren Aufnahmen ersichtliche Baum (Holunderstrauch) ist an dieser Stelle (wohl vegetationsbedingt) nicht sichtbar; stattdessen sieht man ein grosses braunes Dach, das auf dem Orthofoto 2011 fehlt, aber so gross ist, dass es vom Strauch nicht hätte