5.4.2. Ihre Beweiserhebung und -würdigung über die Frage einer allfälligen Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs stützte die Vorinstanz auf eigene Wahrnehmungen vor Ort, auf Aussagen des Beschwerdeführers und auf die öffentlich zugänglichen, teilweise historischen Luftbildaufnahmen. In den Augen des Beschwerdeführers hat sie damit zu kurz gegriffen; vielmehr hätte sie diverse Nachbarn und frühere Besucher über das Baujahr der verschiedenen Nebenbauten als Zeugen befragen müssen.