abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über seine Tragweite ein Bild machen können und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler vgl. VerwGE B 2015/308 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.4; BGE 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 125 II 369 E. 2c). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich in Erwägung 5.4 die wesentlichen Überlegungen entnehmen, mit denen die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit im weiteren (Erforderlichkeit, Geeignetheit) und engeren Sinne (Zumutbarkeit) bejahte, auch wenn die entsprechenden Schlagworte fehlen. Ob die Erwägungen zutreffen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtsanwendung.