5.4.1. Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe sich mit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen nicht auseinandergesetzt. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem gesetz- (vgl. Art. 15 – 17 VRP) und verfassungsmässigen (Art. 29 Abs. 2 BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde muss ihre wichtigsten Überlegungen im Entscheid aufzeigen, ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Einwänden zu äussern. Der Entscheid muss die wesentlichen Überlegungen anführen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Er muss so