Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die offerierten Zeugen zu befragen, und die antizipierte Beweiswürdigung sei widerrechtlich. Der langjährige Bestand der Nebenbauten – insbesondere auch des Kaninchenstalles – sei zudem auf Orthofotos deutlich erkennbar, und zwar mindestens seit dem Jahr 1984. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten Y.__. Angesichts dieser langen Zeitspanne sei kein öffentliches Interesse an deren Beseitigung mehr vorhanden. Zudem sei der angeordnete Rückbau nicht verhältnismässig. Auf dieses Argument sei die Vorinstanz gar nicht erst eingegangen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch dahingehend verletzt. 5.4.