5.3. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Darstellung aus dem vorinstanzlichen Verfahren, wonach er die Nebenbauten – Hundezwinger, Kaninchen- und Hühnerstall – vor über 30 Jahren erstellt habe. Dass er diese Bauten immer wieder verändert, erneuert, vergrössert und seinen jeweiligen Bedürfnissen angepasst habe, sei unzutreffend. Vielmehr seien während all dieser Jahre lediglich Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die offerierten Zeugen zu befragen, und die antizipierte Beweiswürdigung sei widerrechtlich.