Beschwerdegegner erheblich belasteten, zumal beide Wohnhäuser den kleinen Grenzabstand auf der Ost- bzw. Westseite bereits massiv unterschritten und die eigenmächtig errichteten Unterstände auch noch auch auf einer Geländeaufschüttung stünden. Von den darin gehaltenen Tieren bzw. deren Kot und Urin sowie deren Schlachtung gingen Immissionen aus, die in einer reinen Wohnzone grenzwertig bzw. bei entsprechender Anzahl Tiere sogar rechtswidrig seien. Ferner verschmutze das unansehnliche Bau- und Abbruchmaterial das Nachbargrundstück. Die Kosten für den Abbau der schrebergartenähnlich aufgestellten Baracken seien minim und beträfen vor allem die Entsorgung des Materials.