Gefertigt seien die Unterstände aus verschiedenen, wenig dauerhaften (Abbruch-) Materialien. Dementsprechend hätten der Beschwerdeführer bzw. seine mittlerweile verstorbene Ehefrau im Rahmen des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens auch eingeräumt, die bemängelten Nebenbauten abzubrechen und rechtskonform wieder aufzustellen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, vorwiegend aus präjudiziellen Gründen. Vor Ort habe festgestellt werden müssen, dass die illegalen Bauten an der Grundstücksgrenze den