5.2. Die Vorinstanz hielt in E. 5.4.2 ff. des angefochtenen Entscheids fest, es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer bereits vor 30 Jahren auf seinem Grundstück Hundezwinger, Kaninchen- und Hühnerställe sowie andere Unterstände errichtet habe. Diese habe er jedoch immer wieder verändert, erneuert, vergrössert und seinen jeweiligen Bedürfnissen angepasst, was er bestätigt und eingeräumt habe. Die heute vorhandenen Unterstände bestünden nicht seit 30 Jahren; zum Teil seien sie jünger als 10 Jahre. Dies ergebe sich auch aus den Orthofotos der letzten Jahre. Gefertigt seien die Unterstände aus verschiedenen, wenig dauerhaften (Abbruch-) Materialien.