Vielmehr wird mit jeder – wesentlichen – Veränderung und Erweiterung erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst. Verwirkung tritt demnach nur ein, wenn die Grösse, die Funktion und die Raumeinteilung während 30 Jahren weitgehend unverändert geblieben sind (B. Waldmann, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 6.47 mit Hinweisen auf BGE 136 II 359 E. 8.3; BGer 1C_1/2015 vom 20. August 2015 E. 1.1 ff.; 1C_726/2014 vom 24. November 2014 E. 5).