5.1.3. Die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baurechtswidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, verwirkt grundsätzlich mit Ablauf von 30 Jahren (Heer, a.a.O., Rz. 1218). Die 30-jährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Fertigstellung des rechtswidrigen Bau- bzw. Anlageteils zu laufen. Wird eine Baute oder Anlage allerdings im Laufe dieser 30 Jahre laufend verändert und/oder erweitert, tritt keine Verwirkung ein. Vielmehr wird mit jeder – wesentlichen – Veränderung und Erweiterung erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst.