Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte