Dies ist grundsätzlich in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren abzuklären. Unter besonderen Umständen, etwa wenn die materielle Illegalität eindeutig und ohne jeden Zweifel feststeht, kann auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden (Heer, a.a.O., Rz. 1208 mit Hinweisen).