Voraussetzung für eine Abbruchverfügung ist die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Baute. Ist eine Baute ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden, d.h. formell illegal, ist zu prüfen, ob aufgrund des geltenden materiellen Baupolizeirechts eine ordentliche Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1206). Dies ist grundsätzlich in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren abzuklären.