© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 5.1. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder eines Abbruchs stellt eine Eigentumsbeschränkung dar. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).