Aufgrund seines Baugesuchs erübrigte sich im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren sodann, die Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zu prüfen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung bestand nicht. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, den Rekursentscheid aufzuheben, soweit er die Wiederherstellungspflicht bestätigt hat, besteht ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.