In Anbetracht seiner gegenteiligen Beteuerungen und des Umstands, dass er offensichtlich ein entsprechendes Abbruchgesuch gestellt hat, um der Wiederherstellungsverpflichtung zuvorzukommen, erschiene ein solches Vorgehen jedoch qualifiziert treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen in der konkreten Situation auf das Abbruchgesuch des Beschwerdeführers vertrauen dürfen. Aufgrund seines Baugesuchs erübrigte sich im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren sodann, die Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zu prüfen.