Die materielle Beschwer ist damit nicht gegeben, es sei denn, er habe von Anfang an gar nicht die Absicht verfolgt, von der (angesichts des teilweisen, unangefochten gebliebenen Nichteintretens auf den Rekurs des Beschwerdegegners) inzwischen rechtskräftigen Abbruchbewilligung Gebrauch zu machen. Dies ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedenfalls nicht auszuschliessen. In Anbetracht seiner gegenteiligen Beteuerungen und des Umstands, dass er offensichtlich ein entsprechendes Abbruchgesuch gestellt hat, um der Wiederherstellungsverpflichtung zuvorzukommen, erschiene ein solches Vorgehen jedoch qualifiziert treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).