4.3.2. Konkret steht es dem Beschwerdeführer nicht an, gegen die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen Einwände zu erheben. Weil er gleichzeitig um eine Abbruchbewilligung für die von der Wiederherstellungspflicht erfassten Gebäudeteile und Bauten ersucht hat, kann er aus der beantragten Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung keinen aktuellen praktischen Nutzen ziehen. Die materielle Beschwer ist damit nicht gegeben, es sei denn, er habe von Anfang an gar nicht die Absicht verfolgt, von der (angesichts des teilweisen, unangefochten gebliebenen Nichteintretens auf den Rekurs des Beschwerdegegners) inzwischen rechtskräftigen Abbruchbewilligung Gebrauch zu machen.