89 BGG mit Hinweisen). Über rein theoretische Fragen muss die (Verwaltungs-) Justiz nicht entscheiden, es sei denn, die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen könnten sich unter ähnlichen Umständen wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre, und deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler VerwGE B 2014/229 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; Geisser/ Zogg, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 45 VRP). Verneint wird das schutzwürdige Interesse praxisgemäss sodann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3