4.3.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG), dessen Mindestanforderungen nach dem Grundsatz der "Einheit des Verfahrens" (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG) im kantonalen Verfahren ebenfalls einzuhalten sind, setzt Art. 45 Abs. 1 VRP eine formelle und eine materielle Beschwer voraus (Geisser/Zogg, in: Praxiskommentar VRP, a.a.O., N 4 zu Art.