Am 13. Februar 2017 zeigte die Beschwerdebeteiligte, nachdem sie sich trotz erhobener Rechtsverweigerungsbeschwerde auffallend passiv verhalten hatte, dem Beschwerdeführer die Absicht an, ihn in Bezug auf die Bauten im östlichen Grenzbereich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. zum Abbruch innert einer Frist von drei Monaten zu verpflichten (act. 9a/20). Der Beschwerdeführer nahm am 24. Februar 2017 per E-Mail dahingehend Stellung, er werde demnächst ein Baugesuch für einen neuen Kaninchenstall stellen und damit die rechtmässige Situation innert Frist herstellen (act.