Anders als dem Verfahrensleiter in Aussicht gestellt, waren die Bauten im Grenzabstand bis zu diesem Zeitpunkt weder entfernt worden, noch lag ein entsprechendes nachträgliches Baugesuch vor (act. 9a/19). Am 13. Februar 2017 zeigte die Beschwerdebeteiligte, nachdem sie sich trotz erhobener Rechtsverweigerungsbeschwerde auffallend passiv verhalten hatte, dem Beschwerdeführer die Absicht an, ihn in Bezug auf die Bauten im östlichen Grenzbereich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. zum Abbruch innert einer Frist von drei Monaten zu verpflichten (act.