fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers (namentlich seiner Weigerung, ein nachträgliches Baugesuch zu stellen) angezeigt gewesen wäre. Allerdings habe dieser dann kurz vor Erlass der Abbruchverfügung selbst ein Abbruch- und Baugesuch eingereicht. Damit sei die von der Beschwerdebeteiligten versäumte Sachverhaltsfeststellung nachgeholt worden, und die Wiederherstellungsverfügung allein aus rein formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen, käme einem Leerlauf gleich.