nach Art. 130 Abs. 2 BauG einzuleiten. Die Beschwerdebeteiligte habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich konkreter Wiederherstellungsmassnahmen gewährt, es dann aber unterlassen, die Baugesuchsunterlagen zwecks Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der Nebenbauten selbst zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, wie dies angesichts der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte