4.1. Die Vorinstanz bestätigte diese Verfügung. Sie hielt hinsichtlich des offenkundig speziellen Vorgehens – zu erwarten gewesen wäre ein gemeinsamer Entscheid über Baugesuch und Wiederherstellung – fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der von seinem Nachbarn und Beschwerdegegner anhängig gemachten Rechtsverweigerungsbeschwerde wiederholt in Aussicht gestellt, ein Abbruch- und Baugesuch für die ohne Bewilligung erstellten Nebenbauten einzureichen. Nachdem er die hierfür vereinbarte Frist wiederum nicht eingehalten habe, sei die Beschwerdebeteiligte vom Verfahrensleiter der Vorinstanz am 30. Januar 2017 aufgefordert worden, ein Verfahren zu Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands