4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 – d.h. nach Eingang des ebenfalls streitigen Bau- und Abbruchgesuchs und vor dessen Bewilligung – ordnete die Beschwerdebeteiligte an, die Nebenbauten "östlich des Wohnhauses" des heutigen Beschwerdeführers seien innert dreier Monate ab Rechtskraft vollständig abzubrechen und das Abbruchmaterial fachgerecht zu entsorgen (act. 9b/11 Dispositiv-Ziff. 1). Von der Beseitigungspflicht erfasst sind nach den Erwägungen diejenigen Gebäudeteile, die sich in einem Abstand von weniger als 2 m zur östlichen Grundstücksgrenze befinden.