3.7. Der Schluss der Vorinstanz, dass die zulässige Gebäudehöhe von 3.5 m bei einem Niveaupunkt von 477 m ü. M. und einem massgeblichen Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante der Pultdächer im Bereich zwischen 481.69, 481.17, 481.07 und 480.93 m ü. M. (nach Auffassung des Gerichts beträgt die zwischen den beiden Extremmassen gemittelte Gebäudehöhe 481.31 m ü. M.) liegt und damit die maximal zulässige Höhe der Dachoberkante von 480.5 m ü. M. (477 m ü. M. zuzüglich Gebäudehöhe von 3.5 m) klar überschritten wird, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der Baubewilligung beanstandet hat.