Dieses ist – mindestens im Rahmen einer nachvollziehbaren Interpolation – ausreichend bestimmbar. Weiterführende Erhebungen, beispielsweise mittels Baggerschlitzen, sind angesichts der vorliegenden, ausreichend genauen Erkenntnisse nicht angezeigt. Sie würden zudem wohl zur Zerstörung der bestehenden Bauten in diesem Bereich führen und liegen damit auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Inwiefern ein gerichtlicher Lokaltermin weitere Erkenntnisse liefern könnte, nachdem bereits die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte