3.6.3. Dem Baueingabeplan "Grundrisse, Fassaden" (vgl. act. 9c/5/6) können insbesondere die Terrainhöhen entnommen werden, die von der Q.__ AG im Zusammenhang mit dem Baugesuch erhoben worden sind. Entlang der südlichen und der östlichen Grundstücksgrenze verlaufen Stützmauern. An der südöstlichen Grundstücksecke beträgt die Sprunghöhe der Stützmauer bzw. die maximale Höhendifferenz 2.24 m (475.88 / 478.12 m ü. M.). Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses beträgt die Höhe 481.40 m ü. M. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze (bis zur südöstlichen Ecke) fällt das Gelände demnach auf einer Distanz von ca. 25 m auf 475.88 m ü. M., d.h. um 5.52 m ab.