3.6.2. Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP; vgl. zum Ganzen auch R. Widmer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP, N 9 zu Art. 21 VRP), wonach die Bewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln folgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich aus der inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch äussere Eigenart. Mit Bezug auf Gutachten einer von der Verwaltungsbehörde bestellten Fachperson bedeutet dies, dass die Behörde auch an deren Ergebnisse grundsätzlich nicht gebunden ist.