Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (vgl. statt vieler VerwGE B 2013/172 vom 19. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte