Bereits zuvor, nach einer Besprechung und Begehung in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 27. Mai 2019, hielt die Q.__ AG fest, der Beschwerdeführer habe auf Gebäudeeckpunkte und Baudetailpunkte (einbetonierte Röhrensockel, Betonelemente etc.) hingewiesen, die gemäss seinen Kenntnissen und Erinnerungen dem damaligen gewachsenen Terrain noch immer entsprechen würden. Diese Elemente seien – da nicht bekannt – bei der Beurteilung vom März 2018 nicht berücksichtigt worden und würden – je nach Gewichtung – eine höhere Kote ergeben. 3.6. Der Beschwerdeführer beanstandet damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.