Grössere Auffüllungen oder Geländeveränderungen von mehr als einigen Dezimetern seien auch vor der Erstellung des Kaninchenstalles äusserst unwahrscheinlich. Der erwähnte Baum hätte dies nicht überlebt, und Auffüllungen ohne Stützmassnahmen dürften im steilen Hang kaum stabil geblieben sein. Die rund 3 bis 4 m (recte: maximal 2.5 m) südlich des Kaninchenstalles verlaufende Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze sei erst nach dem Kaninchenstall erstellt worden (vor 20 bis 30 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte