3.5. All dies ist in den Augen des Beschwerdeführers falsch. Seine im Rekursverfahren vergeblich vertretene Auffassung, wonach sein Grundstück nicht aufgeschüttet sei, untermauerte er im Beschwerdeverfahren mit einem Privatgutachten der Y.__ AG (act. 6/2, Gutachten Y.__). Darin wird ausgeführt, der Niveaupunkt des Kaninchenstalles von 477 m ü. M. (gemäss Rekursentscheid) befinde sich rund 1.0 bis 2.5 m unter der Geländeoberfläche, was nur mit massiven Aufschüttungen in diesem Bereich möglich wäre. Das Grundstück liege jedoch an einem ausgesprochen steil nach Süden abfallenden Hang.