Wie aus der Planbeilage ersichtlich ist und die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, betrifft die Aussage über den Kaninchenstall das bestehende Gebäude und nicht den Rest, der nach dem Baugesuch davon stehen gelassen werden soll. Dass der nördliche, hangaufwärts gelegene und abzubrechende Gebäudeteil fälschlicherweise mitberücksichtigt worden ist, führt dazu, dass der Niveaupunkt weiter südlich (bzw. hangabwärts) zu verschieben ist und damit sogar noch unter den angegebenen 477 m ü. M. liegt.