Geometers zurück (act. 9c/15). Gleichzeitig beantragte sie, die Rekursinstanz solle anhand der neuen (und doch zurückgehaltenen) Festlegung des Niveaupunktes entscheiden. Erst nach erneuter Nachfrage durch die Vorinstanz legte sie den Bericht des Geometers offen (act. 9c/16 und 17). Die Q.__ AG führte darin aus, sie habe im März 2017 die bestehenden Bauten und diversen Mauern auf dem Grundstück Nr. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte