Und schliesslich hatte sie argumentiert, die maximal zulässige Gebäudehöhe von 3.5 m sei bereits deshalb eingehalten, weil keine der Fassaden mehr als 3 m hoch sei (act. 9c/5/4). Am Rekursaugenschein vom 23. März 2018 stellte der Verfahrensleiter der Vorinstanz eine erhebliche Aufschüttung des Baugeländes fest (vgl. act. 9c/14). Man habe daher vereinbart, dass die Beschwerdebeteiligte das gewachsene Terrain durch ihren Geometer nachprüfen lasse und alsdann die umstrittenen Höhen der Nebenbauten neu beurteile. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen ging nun auch die Beschwerdebeteiligte davon aus, dass das gewachsene Terrain unter dem gestalteten liege, hielt aber die Erkenntnisse des