3.4. Die Beschwerdebeteiligte hatte sich in der Baubewilligung vom 15. August 2017 noch auf den Standpunkt gestellt, das gewachsene Terrain könne nicht mehr ermittelt werden, und stattdessen auf das gestaltete Terrain abgestellt, wie es in den Fassadenplänen ersichtlich ist. Insbesondere hatte sie zwei separate Gebäudehöhen für den westlichen und den östlichen Gebäudeteil ermittelt, weil diese in der Höhe gestaffelt seien. Und schliesslich hatte sie argumentiert, die maximal zulässige Gebäudehöhe von 3.5 m sei bereits deshalb eingehalten, weil keine der Fassaden mehr als 3 m hoch sei (act. 9c/5/4).