Letzterer lasse sich anhand des umliegenden Geländes, von Landkarten oder von Geländeschlitzen eruieren. Aus den (im Rekursverfahren durch den Geometer, vgl. act. 9c/17) ergänzten Unterlagen könne herausgelesen werden, dass die heute vorhandenen Kaninchenställe – bei einem Niveaupunkt von 477.0 m ü. M. und einem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante der Pultdächer irgendwo im Bereich von 481.69, 481.17, 481.07 und 480.93 m ü. M. – die zulässige Gebäudehöhe von 3.5 m klar überschritten. Dies gelte selbst dann, wenn man einen Niveaupunkt über alle Gebäudeteile festlege, statt die Höhen für jeden Gebäudeteil separat zu bestimmen.