stattgefunden hätten, sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers klar falsch. Diese Behauptung widerspreche nicht nur den Wahrnehmungen vor Ort, sondern auch den selbst eingereichten Plänen. Es handle sich um eine kleinräumige, auf das Baugrundstück beschränkte Anpassung des natürlichen Geländeverlaufs. Letzterer lasse sich anhand des umliegenden Geländes, von Landkarten oder von Geländeschlitzen eruieren.