zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2012/69 und 70 vom 19. Dezember 2013 E. 4.3 und B 2011/106 vom 20. März 2012 E. 5.2). 3.3. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdebeteiligte habe nicht nur unvollständige Gesuchsunterlagen toleriert, sondern auch darauf verzichtet, den darin angegebenen Niveaupunkt zu kontrollieren. Dies, obwohl bereits aus den Plänen hervorgehe, dass das Baugrundstück talseitig aufgeschüttet und zuunterst mit einer 1.5 m hohen und hinterfüllten Stützmauer versehen sei. Dass gar keine Geländeveränderungen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte