natürlich gewachsenen Geländes bestimmt wird und nicht anhand des künstlich geschaffenen im Zeitpunkt der Baueingabe. Eine in der Praxis anderer Kantone übliche, feste zeitliche Frist, nach deren Ablauf gestaltetes Terrain ohne weiteres zu gewachsenem wird, besteht im Kanton St. Gallen nicht (auch nicht nach neuem Recht, vgl. Art. 78 PBG). Kleinräumige Geländeanpassungen auf einzelnen Grundstücken bleiben demnach grundsätzlich unbeachtlich.