3.2. "Gewachsener Boden" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des kantonalen Rechts (VerwGE B 2011/151 vom 20. März 2012 E. 2.1 mit Hinweis). Nach ihm bestimmt sich die Messweise der Gebäudehöhe, ferner ist er bei den abstandsbefreiten unterirdischen Bauten, bei der Anrechenbarkeit von Untergeschossen oder zur Bestimmung der Fassaden- und Gebäudelänge massgebend (VerwGE B 2011/77 vom 20. März 2012 E. 4.3.2. mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht hat die in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids wiedergegebene Praxis des Baudepartements bereits mehrfach – zuletzt im Entscheid B 2019/105 vom 31. März 2020 E. 3 – bestätigt, wonach der "gewachsene Boden" grundsätzlich anhand des noch feststellbaren