Bei nebeneinander oder übereinander zusammengebauten Gebäudeteilen wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Gebäudeteil separat ermittelt (Art. 26 Abs. 2 BauR). Nebenbauten sind freistehend und weisen keine oberirdische Verbindung zu einer Hauptbaute auf. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 3.5 m (Art. 20 Abs. 1 BauR). Sie dürfen zu Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück einen verminderten Gebäudeabstand von 2 m aufweisen (vgl. Art. 20 Abs. 3 BauR). Ferner dürfen sie einen verminderten Grenzabstand und gegenüber © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte