3.1. Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 1 und 2 BauG). Bei ungleich hohen Traufhöhen wird die Gebäudehöhe ausgemittelt (Art. 26 Abs. 1 des Baureglements der politischen Gemeinde X.__ vom 22. Oktober 2015, BauR). Bei nebeneinander oder übereinander zusammengebauten Gebäudeteilen wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Gebäudeteil separat ermittelt (Art. 26 Abs. 2 BauR).